Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adoption-X KI Technologie UG (haftungsbeschränkt).
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Adoption-X KI Technologie UG (haftungsbeschränkt), Paul-Ernst-Str. 12, 38723 Seesen, Telefon: +49 5381 4900325, Mobil: +49 172 2005415, E-Mail: joerg.boehlkau@adoption-x.com, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Böhlkau (im Folgenden "Anbieter" genannt) und den Kunden (im Folgenden "Kunde" genannt), als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB oder als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen in Textform, das jeweilige Angebot, diese AGB. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang vor den Regelungen des jeweiligen Angebots und den Bestimmungen dieser AGB, soweit solche individuellen Vereinbarungen von den Vertragsparteien explizit getroffen wurden. Die Bestimmungen dieser AGB bilden den Rahmen des Vertragsverhältnisses und gelten subsidiär, soweit weder individuelle Vereinbarungen in Textform noch das jeweilige Angebot abweichende Regelungen treffen.
(3) Gegenstand des Auftrages kann sowohl das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) als auch das Erreichen eines bestimmten Werkes (Werkvertrag) sein. Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind oder der Auftraggeber das Werk abgenommen hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu übermitteln.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.
(5) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
(1) Der Anbieter bietet verschiedene Dienst- und Werkleistungen im Bereich der KI-Automatisierung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an. Die Leistungen umfassen:
(2) Der Anbieter setzt KI-Modelle verschiedener Anbieter ein. Der Einsatzort der implementierten Systeme beim Kunden ist nach dessen Wünschen wählbar. Mögliche Optionen sind der Betrieb in der EU, ausschließlich in Deutschland oder im Rechenzentrum des Kunden (On-Premise). Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich in Deutschland oder der Europäischen Union. Eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union erfolgt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Nähere Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung des Anbieters.
(3) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im individuellen Angebot.
(4) Sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt der Kunde nach Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Betreiber der eingesetzten KI-Systeme. Wenn der Betrieb der KI-Systeme auf der Infrastruktur des Anbieters erfolgt und das System durch den Anbieter betrieben und verwaltet wird, bleibt der Anbieter der Betreiber. Die spezifische Rollenverteilung wird im Angebot für die jeweilige Leistungsart gesondert bestimmt. Sollte eine solche gesonderte Bestimmung im Angebot fehlen, gilt die vorhergehend festgelegte Regelung. Der Anbieter und der Kunde verpflichten sich, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen in Bezug auf den Betrieb und die Nutzung der KI-Systeme klar zu kommunizieren und zu dokumentieren, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1689 sicherzustellen.
(5) Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um seiner Betreiberverantwortung gerecht zu werden. Dies umfasst insbesondere technische Dokumentationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsanweisungen.
(6) Der Anbieter haftet nicht für Verstöße, die aus einer unsachgemäßen Nutzung oder einem Missbrauch der KI-Systeme durch den Kunden resultieren. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang entstehen.
(1) Es erfolgt eine initiale Kontaktaufnahme durch Akquise über E-Mail, Telefon, LinkedIn oder persönlich vor Ort.
(2) Auf dieser Basis erstellt der Anbieter ein individuelles Angebot mit Leistungsbeschreibung.
(3) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend. Die Annahme, Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform durch den Anbieter.
(4) Der Vertrag kommt durch Annahme dieses Angebots in Textform (z. B. per E-Mail) zustande.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, einen Dienst- oder Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn der Anbieter aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Anbieters für die bis zur Ablehnung der Dienst- oder Werkleistung entstandenen Leistungen erhalten.
(6) Die angebotenen Leistungen können einmaligen Leistungen und/oder regelmäßig im Rahmen einer festen Laufzeit zu erbringende Leistungen sein.
(1) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Kunden kann bei Dienstleistungen nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.
(2) Der Anbieter wird dem Kunden die Fertigstellung der Werkleistung anzeigen und die Abnahme einfordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Werkleistung innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder wird die Werkleistung ohne Mängel genutzt, gilt die Abnahme als erteilt. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Durchführung einer Leistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem Dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer, eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die den Anbieter ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht.
(4) Für den Fall, dass der Kunde einen vereinbarten Workshop-Termin absagt oder verschiebt, ist der Anbieter berechtigt, ein Ausfallhonorar zu berechnen. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich nach dem Zeitpunkt der Absage oder Verschiebung. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Anbieter durch die Absage oder Verschiebung keine oder nur geringere Aufwendungen oder Verluste entstanden sind.
(5) Eine einvernehmliche Verlegung auf einen Ersatztermin innerhalb von acht Wochen gilt nicht als Absage.
(6) Bereits angefallene, nicht stornierbare Reisekosten sind unabhängig vom Ausfallhonorar erstattungsfähig.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Leistungen aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Inhalts besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Inhalts eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
(8) Der Anbieter muss die Leistungen nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt, die Durchführung der Leistungen an Dritte, z.B. an Subunternehmer, abzugeben. Soweit dabei personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet werden, richtet sich der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter nach der Vereinbarung gemäß § 12 (2) sowie nach Art. 28 DS-GVO.
(9) Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Unterlagen und Prospekten Dritter wird keine Haftung übernommen. Ferner gelten sie nicht als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des BGB.
(10) Die Abbildung und Beschreibung der Leistungen auf der Website des Anbieters dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen. Dies gilt nicht für Angaben, die im individuellen Angebot als verbindlich vereinbart sind, insbesondere für Preise, Fristen und Abnahmekriterien.
(1) Der Kunde hat Mitwirkungspflichten, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erforderlich ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden umfassen unter anderem, aber nicht ausschließlich:
(2) Die genauen Pflichten und Anforderungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten werden in den individuellen Verträgen zwischen den Parteien festgelegt. Diese können je nach Art und Umfang der konkret beauftragten Leistungen variieren und werden in Textform definiert.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwände, so hat der Kunde die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, zusätzliche Arbeitszeit, Reisekosten und sonstige Aufwände, die dem Anbieter oder seinen Subunternehmern hierdurch entstehen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, den Leistungszeitraum entsprechend zu verlängern, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über die Verzögerungen und die dadurch bedingte Verlängerung des Leistungszeitraums informieren.
(5) Sollte der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiterhin seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie etwaiger zusätzlicher Aufwände bestehen.
(6) Der Kunde stellt sicher, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte, die in die Durchführung der Leistungen eingebunden sind, angemessen informiert und instruiert sind, um eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Anbieter zu ermöglichen.
(1) Vorbehaltlich Absatz (2) ist eine Zahlung gegenüber dem Anbieter nach Abschluss der Dienstleistung oder Abnahme der erbrachten Leistungen durch den Kunden zu tätigen.
(2) Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten für mehrwöchige Umsetzungsprojekte folgende Zahlungskonditionen:
Abweichungen vom Zahlungsplan gemäß Absatz (2) bedürfen der Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden und können im jeweiligen Angebot festgelegt werden.
(3) Das Zahlungsziel beträgt jeweils 14 Tage ohne Abzug ab Rechnungsstellung, sofern nichts anders vereinbart wurde.
(4) Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf Rechnung (SEPA). Andere Zahlungsarten wie Kartenzahlung, Lastschrift oder Zahlungsdienstleister werden nicht akzeptiert.
(5) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) Die Preise werden entweder als Festpreis für definierte Leistungspakete oder nach Tagessätzen für Leistungen nach Aufwand abgerechnet.
(7) Die laufende Betreuung wird monatlich im Voraus abgerechnet. Reisekosten werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
(8) Der Kunde kommt in Verzug, wenn das auf der Rechnung genannte oder das vereinbarte Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Für den Fall des Verzuges ist der Anbieter berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren und die Verzugspauschale gemäß §§ 288 I, II BGB zu erheben. Ferner behält sich der Anbieter vor, regelmäßig zu erbringenden Leistungen im Falle des Verzuges auszusetzen, ohne dass er den Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung des Kunden verliert.
(9) Der Anbieter behält sich vor, die in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Preise für Serviceleistungen nach Ablauf der vereinbarten jeweiligen Laufzeit angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung ist dabei erstmalig nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit möglich.
(1) Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 7 sind darauf nicht anwendbar.
(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.
(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Textform erfolgen.
(6) Abweichend hiervon wird der Retainer für eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit wird das Vertragsverhältnis unbefristet fortgesetzt. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Eine ordentliche Kündigung des Retainer-Vertrages ist somit erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich.
(7) Stornierungen von laufenden Aufträgen bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Für bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
(1) Der Anbieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt unabhängig vom Verschuldensgrad. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern sie nicht wesentliche Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig und sofern hiervon wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, auf die Höhe der Netto-Vergütung des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei laufenden Leistungen wird die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf die Netto-Vergütung der letzten zwölf Monate begrenzt.
(2) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Falle von Datenverlust haftet der Anbieter nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
(4) Der Anbieter nutzt Dienste Dritter, wie Hosting-, Modell- und Schnittstellenanbieter, im Rahmen der von ihm erbrachten Leistungen. Der Anbieter haftet nicht für die Verfügbarkeit, Preis- und Funktionsänderungen sowie die Einstellung solcher Dienste. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, den Kunden über ihm bekannte Änderungen dieser Dienste, die die vereinbarten Leistungen beeinträchtigen könnten, unverzüglich zu unterrichten und, soweit möglich, angemessene Alternativen zur Anpassung der vertraglichen Leistungen anzubieten.
(5) Im Fall von Ergebnissen, die durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) generiert wurden, übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung dieser einzelnen Ausgaben für einen bestimmten Zweck. Der Anbieter haftet nicht für die unmittelbare Richtigkeit oder Brauchbarkeit der durch die KI generierten Ergebnisse. Der Kunde ist verpflichtet, die KI-gestützt erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung eigenständig zu überprüfen und freizugeben. Entscheidungen, die rechtliche oder erhebliche wirtschaftliche Tragweiten haben, dürfen nicht allein auf Grundlage der durch die KI generierten Ergebnisse getroffen werden. Verbindlich sind jedoch die im Angebot als Abnahmekriterium vereinbarten Qualitätskennzahlen. Dies beinhaltet insbesondere vereinbarte Trefferquoten auf einem gemeinsam definierten Testdatensatz oder andere objektiv messbare Kriterien, die im Angebot spezifiziert sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die durch die KI generierten Ergebnisse auf ihre Richtigkeit oder Brauchbarkeit zu überprüfen, es sei denn, dies ist ausdrücklich in einem separaten Angebot oder Vertrag vereinbart. Sollte der Anbieter dennoch solche Überprüfungen durchführen, geschieht dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ändert nichts an den festgelegten Pflichten des Kunden. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unsachgemäßen Nutzung oder einem Missbrauch der durch die KI generierten Ergebnisse resultieren, insbesondere wenn dies auf eine fehlende Überprüfung durch den Kunden zurückzuführen ist. Diese Haftungsbeschränkung betrifft nur die durch die KI generierten Ausgaben und nicht die vertraglich geschuldeten Werkleistungen bezüglich der Implementierung und Integration der KI-Systeme, soweit deren Abnahme nach den im Angebot definierten Qualitätskennzahlen erfolgt.
(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verjähren Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung und Schadensersatz mit Ausnahme der Ansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(1) Alle Rechte an den Ergebnissen der Leistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Anbieters für den Kunden stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Designrechte, Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei dem Anbieter.
(2) Der Anbieter behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo des Anbieters dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht durch den Kunden verwendet werden.
(3) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht, die für ihn erstellten Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen, zu betreiben und zu verändern. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.
(4) Die geistigen Eigentums-, Urheber- und Leistungsschutzrechte an vorbestehenden Methoden, Vorlagen, Bibliotheken und generischen Workflow-Mustern des Anbieters bleiben ausschließlich beim Anbieter. Der Kunde erhält an diesen Bausteinen im Rahmen der gelieferten Lösung ein Nutzungsrecht im gleichen Umfang wie in Absatz (3) beschrieben.
(5) Eine Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Bereitstellung der erstellten Ergebnisse an Dritte außerhalb des Konzernverbunds des Kunden ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anbieters in Textform zulässig.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anbieters Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Leistung zu machen.
(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu nennen. Diese umfasst die Verwendung des Firmennamens, des Logos und allgemeiner Informationen über die Art der erbrachten Leistungen.
(2) Die Zustimmung zur Referenznennung kann vom Kunden jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Textform und wird mit Zugang beim Anbieter wirksam. Im Falle eines Widerrufs wird der Anbieter die Referenznennung unverzüglich einstellen und keine weiteren Referenzen in Bezug auf den Kunden verwenden.
(3) Der Widerruf der Zustimmung zur Referenznennung hat keine Auswirkungen auf bereits gedruckte oder anderweitig vervielfältigte Materialien, die vor dem Zugang des Widerrufs erstellt wurden. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, solche Materialien nicht weiter zu verteilen und nach Möglichkeit aus dem Verkehr zu ziehen.
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Textform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Der Anbieter ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
(8) Individuell zwischen den Parteien getroffene Vertraulichkeitsvereinbarungen gelten in ihrem Anwendungsbereich vorrangig und ergänzend zu den Bestimmungen dieser AGB.
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
(3) Der Kunde willigt ein, dass der Anbieter die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Daten verarbeitet und speichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
(4) Es gelten zudem die gesonderten Datenschutzbestimmungen des Anbieters unter folgendem Link: https://adoption-x.com/datenschutz
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Fassung 6.1 · Stand: 25. August 2026